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Unbegründete Meldungen oder Meldungen, die in böser Absicht erfolgen, werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verfolgt. Das Unternehmen kann Sanktionen verhängen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit der meldenden Person wegen Verleumdung, übler Nachrede oder vergleichbarer Straftaten im Zusammenhang mit der Meldung an Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörden festgestellt wird. Gleiches gilt bei zivilrechtlicher Haftung infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils.